DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Beschäftigungsbeschränkungen

5.2.1

Der Unternehmer darf Jugendliche bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen.

Siehe § 22 Abs. 1 Nr. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz.

5.2.2

Abweichend von Abschnitt 5.2.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, wenn

  1. 1.

    dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die das 15. Lebensjahr erreicht und das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Fachkundige Aufsicht (Aufsichtführender) ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

5.2.3

Der Unternehmer darf werdende oder stillende Mütter bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen.

Siehe § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Mutterschutzgesetz.