DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Medizinische Einrichtungen sind Bereiche, in denen Menschen oder Tiere stationär oder ambulant untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Dazu zählen auch Laboratorien sowie Einrichtungen der Blutabnahme.

    Zu den medizinischen Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel zählen nicht:

    • Alten- und Pflegeheime, jedoch deren medizinischen Behandlungseinrichtungen,

    • Bereiche von medizinischen Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung und Bewirtschaftung dienen, einschließlich deren Verkehrsflächen.

  2. 2.

    Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahren sind regelmäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes von medizinischen Einrichtungen, die eine nicht gezielte Tätigkeit in Hinsicht auf den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen darstellen.

    Zu den Reinigungsarbeiten zählen z.B.:

    • Reinigung und Desinfektion der medizinisch genutzten Räume und deren Einrichtungen,

    • Bettenaufbereitung,

    • Instrumentenaufbereitung,

    • innerbetrieblicher Abfalltransport,

    • innerbetrieblicher Wäschetransport (unreine Seite),

    • Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (Rettungswagen),

    • Reinigung von medizinischen Behandlungseinrichtungen in der Wohlfahrtspflege, z.B. in Heimen bzw. Tagesstätten für Altenpflege.

  3. 3.

    Unternehmer ist derjenige, der Reinigungsarbeiten durch eigenes Personal ausführen lässt. Er kann sowohl mit dem Unternehmer der medizinischen Einrichtung identisch sein (so genannte Eigenreinigung), aber auch Auftragnehmer oder Nachauftragnehmer sein.

  4. 4.

    Auftraggeber ist der Unternehmer, der eine medizinische Einrichtung betreibt und Aufträge für Reinigungsarbeiten an andere Unternehmer (Auftragnehmer) vergibt.

  5. 5.

    Auftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftraggeber übernimmt. Er bleibt auch dann der Auftragnehmer, wenn er die Arbeiten ganz oder teilweise an Nachunternehmer vergibt.

  6. 6.

    Nachauftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftragnehmer übernimmt. Der Nachauftragnehmer hat somit keine vertragliche Bindung zum Auftraggeber, sondern ausschließlich zum Auftragnehmer.