DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Benutzung

3.5.1 Bestimmungsgemäße Benutzung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bestimmungsgemäß benutzt werden. Hierzu sind die Angaben des Herstellers in der Benutzerinformation zu beachten, z. B. dass die Rettungsweste nur über der Oberbekleidung zu tragen ist.

Veränderungen an persönlichen Schutzausrüstungen dürfen nicht vorgenommen werden. Sie dürfen darüber hinaus keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihre Funktion beeinträchtigen können. Dies gilt vor allem auch für weitere Zubehörteile oder Kombinationen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen. Hier ist in jedem Fall zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Beeinträchtigungen möglich sind. Ggf. sind die Aspekte durch Nachprüfungen zu verifizieren. Hier sind alle Beteiligten - Hersteller, Prüfstelle, Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Anwenderinnen bzw. Anwender - in der Pflicht.

3.5.2 Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume

Die Gebrauchsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Hierzu sind die Angaben der Benutzerinformationen zu beachten. Im gewerblichen Einsatz ist eine Überprüfung der Einsatzbereitschaft nach Abschnitt 3.6.1 Absatz 2 in einem Zeitraum von maximal 12 Monaten vorzunehmen. Die Rückmeldungen aus der Praxis haben aber gezeigt, dass je nach Beanspruchungsgrad die Intervalle deutlich kürzer gewählt werden müssen. Entscheidend ist auch die sachgerechte Unterweisung der Versicherten, z. B. mögliche Schäden umgehend zu melden.

Beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Bereich bzw. Offshore-Einsatz sind deutlich kürzere Intervalle einzuplanen, die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und der aktuellen Situation anzupassen sind. Unabhängig von der in § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" geforderten Prüfung sind die vom Hersteller vorgegeben Wartungsintervalle zu beachten. Die Wartung unterliegt allerdings einer anderen Rechtsgrundlage (Produkthaftung und Gewährleistung).

3.5.3 Betriebsanweisung

Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere

  • die Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung,

  • das Verhalten beim Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken,

  • das Verhalten bei festgestellten Mängeln,

  • zulässige Kombinationen mit anderen PSA oder Ausrüstungsgegenständen (Seenotleuchten, Personen-Notsignal-Anlagen usw.).

Die Betriebsanweisung muss unter anderem auch einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Benutzung enthalten. Die Betriebsanweisung ist in der Sprache der Versicherten abzufassen und muss klar, eindeutig und verständlich sein.

Sind neben der Rettungsweste noch weitere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sollte die Betriebsanweisung alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen umfassen und auch die sachgerechte Kombination der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen berücksichtigen.

Insbesondere bei der Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, muss die Betriebsanweisung den Hinweis enthalten, dass unbedingt eine Rettungsweste nach DIN EN ISO 12402-2, mit mindestens 275 N Auftrieb, zu benutzen ist.

3.5.4 Benutzerinformation

Die Benutzerinformation enthält alle relevanten Informationen zum Produkt, die der Hersteller weitergeben muss, um das Produkt sicher benutzen zu können.

Basierend auf den allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) hat der Hersteller ein "sicheres" Produkt auszuliefern. Die Benutzerinformation basiert auf der vom Hersteller zu erbringenden Gefährdungsbeurteilung für sein Produkt.

Die Benutzerinformation muss u. a. folgende Punkte umfassen:

  • Adresse und Kontaktinformationen des Herstellers

  • umfassende Informationen zum sachgerechten Gebrauch

  • Ausschluss möglicher oder offensichtlicher Fehlnutzung

  • Einschränkungen bei der Benutzung, z. B. Temperaturgrenzen, Einsatzgrenzen, eingeschränkter Benutzerkreis, regionale Eingrenzungen usw.

  • Hinweise zur Inspektion und Wartung

  • Hinweise zur sachgerechten Lagerung

  • Hinweise zur sicheren Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Gebrauch

Die Benutzerinformation mit den entsprechenden Vorgaben ist Bestandteil von Unterweisung und Übungen.

3.5.5 Unterweisung und Übungen

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und unter Zugrundelegung der Benutzerinformation des Herstellers vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.

Diese sollten die wichtigsten Funktionen, die Prüfung der Einsatzbereitschaft, das sachgerechte Anlegen und die Handhabung bis hin zu einer Erprobung, z. B. im Schwimmbad, umfassen.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen

  • die speziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz,

  • die besonderen Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken,

  • Üben des Anlegens der Rettungsweste, inkl. Einstellen der Tragegurte,

  • Üben der Prüfung auf Einsatzbereitschaft,

  • die umfassenden Anlege- und Gebrauchsinformationen,

  • die Darlegung der Einzelheiten über empfohlene Einsatzgrenzen,

  • die Handhabung der Rettungsweste,

  • die bestimmungsgemäße Benutzung, Pflege, Reinigung und Wartung,

  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,

  • das Erkennen von Schäden,

  • den Austausch beschädigter Ausrüstungen,

  • die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Gebrauch,

  • die Kombination mit Auffanggurten und anderen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (soweit zutreffend) sowie

  • weitere allgemeine Hinweise auf die Behandlung und die Benutzung von Rettungswesten nach Angaben des Herstellers.

Eine umfangreiche Unterweisung und Übung speziell für das Anlegen ist auch bei der Kombination einer Rettungsweste mit anderen PSA erforderlich.

Unterweisungen inkl. praktischer Übungen werden z. B. in den Rettungswesten-Seminaren der Berufsgenossenschaft Verkehr geschult.

3.5.6 Aufbewahrung und Lagerung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind nach den Angaben des Herstellers aufzubewahren. Dies bedeutet in der Regel trocken, gut belüftet und möglichst bei Raumtemperatur.

3.5.7 Überwachung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sicherzustellen und zu überwachen. Gegebenenfalls hat er bzw. sie einen Aufsichtführenden oder eine Aufsichtsführende zu benennen, der oder die sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht bei den entsprechenden Arbeiten nachkommen.

Aufsichtführender bzw. Aufsichtsführende ist, wer im Auftrag des Unternehmers oder der Unternehmerin die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Dies kann z. B. der Schiffsführer bzw. die Schiffsführerin oder der Vorarbeiter bzw. die Vorarbeiterin sein.