DGUV Regel 112-200 - Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Handschuhen, Stulpen und Armschützern zum Schutz gegen Schnitt- oder Stichverletzungen.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Schnitt- und Stechschutzausrüstungen von Militär, Ordnungskräften oder Sicherheitsdiensten, die sich gegen Angriffe durch Hieb- oder Stichwaffen schützen müssen.