
Abschnitt 11.4
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 11.4 – 11.4 Dokumentation
Für die Rettungsausrüstung sind die regelmäßigen Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen zu dokumentieren.
Wesentliche Inhalte dieser Dokumentation sind dem Muster in Anhang 3 zu entnehmen.