DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 11.3 - 11.3 Prüfung

Rettungsausrüstungen sind Zusatzausrüstungen entsprechend § 1 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung. Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist gemäß § 2 Abs. 4 PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet, die Rettungsausrüstung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Prüfung muss nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige und/oder vom Hersteller autorisierte Person gemäß den Herstellerangaben erfolgen.

Bei Sets, die vom Hersteller in verplombten Behältnissen geliefert werden und die zur Vorhaltung auf z. B. WEA vorgesehen sind, beschränkt sich die mindestens alle 12 Monate durchzuführende Prüfung auf die Unversehrtheit der Plombe und des Behältnisses. Die Dauer der Wartungsfreiheit des Sets ist der Angabe des Herstellers zu entnehmen.

Eine sachkundige Person ist, wer an einem Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" erfolgreich teilgenommen hat.