
Abschnitt 11.2
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 11.2 – 11.2 Instandsetzung
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat zu veranlassen, dass die Rettungsausrüstungen nur nach Angaben des Herstellers instandgesetzt werden.