DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 11.1 - 11 Ordnungsgemäßer Zustand
11.1 Wartung

Die Wartung dient der Erhaltung der sicheren Funktion der Rettungsausrüstung durch vorbeugende Maßnahmen wie Reinigung und geeignete Lagerung.

11.1.1 Reinigung

Rettungsausrüstungen sind nach Bedarf zu reinigen und zu pflegen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit und Benutzungsdauer der Ausrüstungen können durch Verunreinigungen beeinträchtigt werden.

11.1.2 Aufbewahrung

Rettungsausrüstungen dürfen bei ihrer Aufbewahrung keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Ausrüstungen

  • in trockenen, nicht zu warmen Räumen aufbewahrt,

  • nicht in der Nähe von Heizungen und Wärmequellen gelagert,

  • nicht mit scharfen Gegenständen oder Werkzeugen gelagert,

  • nicht mit aggressiven Stoffen, z. B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen, in Verbindung gebracht und

  • vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung geschützt werden.