DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 9.7, 9.7 Hinweise zur Gebrauchsanleitung des Herst...
Abschnitt 9.7
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 9.7 – 9.7 Hinweise zur Gebrauchsanleitung des Herstellers

Jeder Rettungsausrüstung muss eine schriftliche Gebrauchsanleitung des Herstellers in deutscher Sprache beiliegen. Die Gebrauchsanleitung dient als Grundlage zur Erstellung einer Betriebsanweisung.