DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 9.6, 9.6 Hinweise zur Gebrauchsdauer
Abschnitt 9.6
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 9.6 – 9.6 Hinweise zur Gebrauchsdauer

Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rettungsausrüstung wird durch Umweltbedingungen (z. B. UV-Strahlung, Feuchtigkeit), Lagerung, Transport- und Einsatzbedingungen beeinflusst. Dazu gibt der Hersteller das Datum der Ablegereife, z. B. durch eine Codierung, auf der Ausrüstung an. Alternativ kann die Rettungsausrüstung mit Monat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein, wobei zur Bestimmung der Ablegereife alle zweckdienlichen Angaben in der Gebrauchsanleitung aufgeführt sein müssen.