DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 9.1 - 9 Benutzung
9.1 Allgemeines

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme werden im Vorfeld für den jeweiligen Einsatzzweck ausgewählt und sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

Grundlagen für die bestimmungsgemäße Benutzung der Rettungssysteme sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers oder der Unternehmerin (siehe Abschnitt 10 und Anhang 2).

Vor jeder Benutzung hat sich die benutzende Person durch Sicht- und Funktionsprüfung vom einsatzfähigen Zustand der Ausrüstung zu überzeugen.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme dürfen nur zur Rettung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme dürfen keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt werden. Solche Einflüsse sind z. B.

  • Einwirkungen von aggressiven Stoffen, wie Säuren, Laugen, Lötwasser, Öle, Putzmittel,

  • Funkenflug,

  • höhere Temperaturen bei Textil-Faserwerkstoffen,

  • tiefere Temperaturen bei Kunststoffteilen.

Beschädigte oder durch einen Sturz belastete persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten/Rettungssysteme sind der Benutzung zu entziehen, sofern nicht eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat (siehe Abschnitt 11.3). Gegebenenfalls dürfen Abseilgeräte oder Rettungshubgeräte nach nur einer Benutzung erst dann wieder verwendet werden, wenn der Hersteller oder seine bevollmächtigte Vertretung bestätigt hat, dass die Benutzung sicher ist.