DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 8.8 - 8.8 Anschlageinrichtungen

Anschlageinrichtungen können ein Bestandteil der PSA gegen Absturz und der Rettungsausrüstung sein, z. B. eine Trägerklemme (DIN EN 795 Typ B), oder die Verbindung dieser Ausrüstungen mit dem Bauwerk oder anderen Objekten darstellen, z. B. eine Anschlageinrichtung, die dauerhaft am Gebäude befestigt ist.

Die Anforderungen an Anschlageinrichtungen basieren generell auf der Einwirkung durch den Lastfall "Auffangen" (6 kN, siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"). Wenn eine Person in das Auffangsystem gestürzt ist, gilt diese Anschlageinrichtung als belastet. Ob sie auch für die Rettung verwendet werden kann, ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers und muss im Rettungskonzept beurteilt werden.

Hinweis

Das Rettungssystem darf sich nicht unbeabsichtigt von der Anschlageinrichtung lösen können.

Anschlagösen an Maschinen können nur dann verwendet werden, wenn diese speziell als Anschlageinrichtung vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet sind.

Informationen zu Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten und Anschlaghilfen enthalten die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und die DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern".