DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 8.7, 8.7 Seil- und Bandklemmen nach DIN 19428
Abschnitt 8.7
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 8.7 – 8.7 Seil- und Bandklemmen nach DIN 19428

Seil- und Bandklemmen (siehe Abbildungen 21 und 22) werden als verbindende Bestandteile in Rettungssystemen verwendet. Sie ermöglichen in Verbindung mit einem Rettungsgerät (Abseilgerät oder Rettungshubgerät), dass die aufgefangene Person angehoben und/oder abgelassen werden kann. Die Klemme wird an dem Seil des Rettungsgeräts befestigt (siehe Abbildung 23). Im Anschluss wird die Klemme durch die rettende Person an das belastete Verbindungsmittel (z. B. eines Höhensicherungsgerätes) bzw. die belastete bewegliche Führung (z. B. eines mitlaufenden Auffanggerätes) angefügt. Somit kann die aufgefangene Person sicher angehoben und das belastete Verbindungsmittel bzw. die belastete bewegliche Führung von der Anschlageinrichtung ausgehängt werden.

Es ist zu beachten, dass die Klemme zugehörig zu dem jeweiligen Verbindungsmittel (Drahtseil oder Textilband, Durchmesser des Drahtseils bzw. Breite des Textilbands) geprüft und zugelassen ist und gemeinsam mit dem Rettungsgerät aufbewahrt wird.

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Abb. 21
Seilklemme

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Abb. 22
Bandklemme

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Abb. 23
Bandklemme am Verbindungsmittel angefügt