DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 8.6, 8.6 Verbindungselemente nach DIN EN 362
Abschnitt 8.6
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 8.6 – 8.6 Verbindungselemente nach DIN EN 362

Verbindungselemente müssen selbstschließend sein. Dabei gibt es selbstverriegelnde (siehe Abb. 17 und 19) oder manuell verriegelbare (siehe Abb. 18) Ausführungen.

Die Verwendung von selbstverriegelnden Verbindungselementen ist zu empfehlen, damit beim häufigen Öffnen und Schließen des Verbindungselements sichergestellt wird, dass das Verbindungselement verschlossen ist.

Weitere Auswahlkriterien enthält die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

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Abb. 17
Beispiele für selbstverriegelnde Verbindungselemente mit Einhandbetätigung

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Abb. 18
Beispiele für manuellverriegelbare Verbindungselemente mit Überwurfmutter als Verschlusssicherung

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Abb. 19
Beispiel für ein selbst-verriegelndes Verbindungselement mit großer Öffnungsweite und Einhandbetätigung

Zur Verbindung von Verbindungselementen eines Rettungssystems mit Anschlagmöglichkeiten größerer Abmessungen können auch Anschlagverbindungselemente eingesetzt werden (siehe Abb. 20).

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Abb. 20
Beispiel für ein Anschlagverbindungselement