DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 8.4, 8.4 Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496
Abschnitt 8.4
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 8.4 – 8.4 Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496

Rettungshubgeräte werden in zwei Klassen unterteilt.

Mit Rettungshubgeräten der Klasse A können sich Personen ausschließlich von einem tiefer- zu einem höhergelegenen Ort heraufziehen oder werden von einer anderen Person heraufgezogen.

Rettungshubgeräte der Klasse B sind wie Geräte der Klasse A einsetzbar, jedoch besteht hier die Möglichkeit, den zu Rettenden durch eine zusätzliche Absenkfunktion über eine begrenzte Strecke herabzulassen um z. B. das Verhaken an Hindernissen zu verhindern.

Für die Rettung nach unten sind Abseilgeräte zu verwenden.

Hinweis

Befinden sich unterhalb der benutzenden Person flüssige oder feste Stoffe, in denen man versinken kann, dürfen Rettungshubgeräte der Klasse B nicht eingesetzt werden.

Rettungshubfunktionen können auch in persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, z. B. Höhensicherungsgeräten nach DIN EN 360, integriert sein. Der Vorteil ist die sofortige Verfügbarkeit als Rettungshubeinrichtung nach einem Sturz in das Höhensicherungsgerät (siehe Abbildung 2 und Abbildung 14).

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Abb. 14
Höhensicherungsgerät mit integriertem Rettungshubgerät der Klasse B