
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 8.2 – 8.2 Rettungsgurte nach DIN EN 1497
Rettungsgurte bestehen überwiegend aus Gurtbändern, die den Körper so umschließen, dass die zu rettende Person während des Rettungsvorgangs in einer aufrechten Lage gehalten wird. Sie sollten vor Aufnahme der Tätigkeit angelegt werden. Rettungsgurte sind nicht geeignet, als Körperhaltevorrichtungen in Absturzschutzsystemen eingesetzt zu werden.
Auffanggurte nach DIN EN 361 können immer auch als Rettungsgurte benutzt werden.
Rettungsgurte enthalten mindestens einen Befestigungspunkt (Ösen oder Schlaufen) für den Anschluss eines Verbindungsmittels bzw. eines Tragmittels. Befestigungspunkte an beiden Schultern (Rettungsösen) sind für das Retten aus engen Öffnungen vorteilhaft (siehe Abbildung 9).

Abb. 9
Auffanggurt mit Rettungsösen
Es sind Rettungsgurte zu bevorzugen, die einen entsprechenden Komfort aufweisen, z. B. Polsterung der Gurtbänder. Rettungsgurte können in die Arbeitskleidung, z. B. Latz- oder Wathosen, integriert sein (siehe Abbildung 10).

Abb. 10
Rettungsgurt in Arbeitshose eingearbeitet
In der Gebrauchsanleitung (Anleitungen und Informationen des Herstellers) ist die maximale Nennlast (Gewicht der Person, Kleidung und evtl. Material und Werkzeug) des Rettungsgurts angegeben. Diese darf nicht überschritten werden.