DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 8.1, 8 Auswahl 8.1 Allgemeine Hinweise
Abschnitt 8.1
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 8.1 – 8 Auswahl
8.1 Allgemeine Hinweise

Bei der Auswahl der Rettungsausrüstung müssen u.a. folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Eignung der Bestandteile unter Berücksichtigung aller verschiedenen Phasen der Verwendung (z. B. nur Rettung oder Zugang, Arbeit und Rettung)

  • Merkmale von Arbeitsplatz und Umgebung (z. B. beengte Verhältnisse, aggressive Stoffe und Medien)

  • Ergonomische Anforderungen (z. B. individuelle Anpassung möglich, Reduzierung der körperlichen Belastung)

  • mögliche Rettungsrichtung (z. B. nur nach oben, nach oben oder unten)

  • Anzahl der zu rettenden Personen

  • Länge der Rettungsstrecke

  • Anwendungseinschränkungen in den Herstellerinformationen (z. B. Querbeanspruchung von Karabinerhaken)

  • Merkmale des Befestigungspunktes für das System (z. B. Lage und Tragfähigkeit)

  • Rettungsdauer