DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 7.5, 7.5 Rettung aus einer Windenergieanlage
Abschnitt 7.5
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.5 – 7.5 Rettung aus einer Windenergieanlage

Beispiel einer Rettung aus dem Maschinenhaus (Abbildung 8):

Zur Rettung aus einer Windenergieanlage (WEA) sind ein Auffanggurt, ein geeignetes Abseilgerät mit ausreichend langem Seil inklusive einer Reserve (z. B. wegen Einflüssen aus Wind oder Schrägabseilung) und bei Bedarf eine Rettungstrage, um eine Person aus einem engen Raum und aus großer Höhe zu retten, erforderlich.

Vor dem Hintergrund der im Notfall zur Verfügung stehenden Zeit (Evakuierung) ist zu prüfen, ob mehrere Abseilgeräte erforderlich sind. Sollen mehrere Abseilgeräte gleichzeitig eingesetzt werden, muss die Umsetzbarkeit beurteilt werden (Anzahl und Belastbarkeit der Anschlageinrichtungen, gegenseitige Beeinflussung der Seile usw.).

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Abb. 8
Rettung aus dem Maschinenhaus