
Abschnitt 7.4
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 7.4 – 7.4 Bergung aus einer Seilschwebebahn
Zur Bergung 1 aus einer Seilschwebebahn, wie in der Abbildung 7 dargestellt, sind Rettungsschlaufen, ein Abseilgerät und eine Anschlageinrichtung erforderlich.
Der Berghelfer oder die Berghelferin (rettende Person) fährt mit einem Seilfahrgerät zu den zu rettenden Personen. Nach dem Anlegen einer Rettungsschlaufe werden die Personen mit einem Abseilgerät zum Erdboden abgelassen. Die erforderliche Klasse des Abseilgeräts für den Rettungsvorgang ist nach Abschnitt 8.5 vorher festzulegen.


Abb. 7
Bergung aus einer Seilschwebebahn
1
Bergung bezeichnet alle Vorgänge, durch die bei Stillstand einer Seilschwebebahn die Fahrgäste an einen sicheren Ort zurückgeführt werden können.