DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 7.1, 7.1 Rettung aus Schächten, Behältern, Silos u...
Abschnitt 7.1
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.1 – 7.1 Rettung aus Schächten, Behältern, Silos und engen Räumen

Zur Rettung aus einem Kanalschacht oder ähnlichem sind, wie in Abbildung 2 dargestellt, ein Rettungsgurt bzw. ein Auffanggurt, ein Höhensicherungsgerät mit integriertem Rettungshubgerät (Rettung nach oben) und eine mobile Anschlageinrichtung (Dreibein) erforderlich. Mit der Rettungshubeinrichtung wird die durch das Höhensicherungsgerät aufgefangene Person von der rettenden Person hochgezogen.

Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gibt die DGUV Information 213-055 "Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen - Zugangs-, Positionierungs- und Rettungsverfahren" Hinweise zu möglichen Rettungsverfahren.

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Abb. 2
Rettung aus einem Kanalschacht (Quelle: "Baustein A005" der BG BAU)