DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 6.4, 6.4 Rettung durch die Feuerwehr oder eine Hil...
Abschnitt 6.4
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.4 – 6.4 Rettung durch die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation

Sieht das Rettungskonzept vor, die örtlich zuständige Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation einzubinden, ist dies vor Beginn der Arbeiten mit dieser und allen weiteren Beteiligten abzustimmen und auf örtliche Besonderheiten hinzuweisen. Diese Abstimmung muss inkl. der Ansprechpersonen und Kontaktmöglichkeiten dokumentiert und sollte vertraglich vereinbart werden.

Hinweis

Der Verweis auf die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation als alleinige Maßnahme im Rettungskonzept ist nicht ausreichend!