
Abschnitt 6.2
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 6.2 – 6.2 Rettungsausrüstung und Arbeitsmittel zur Rettung
In Abhängigkeit des ausgewählten Rettungsverfahrens sind z. B. erforderliche Geräte oder Ausrüstungen zu bestimmen und am Einsatzort bereit zu halten. Dabei können auch am Arbeitsort vorhandene Arbeitsmittel (z. B. Hubarbeitsbühne, fahrbare Arbeitsbühne, Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne) verwendet werden. Ist eine Person mit PSA gegen Absturz am Kran gesichert (siehe Fachbereich AKTUELL FBHM-100 "Personensicherung am Kran - Handlungshilfe für Betreiber") und muss nach einem Sturz in das Auffangsystem gerettet werden, kann der Kran auch als Rettungsmittel verwendet werden.
Bei Evakuierungen sollten selbsttätig wirkende Abseilgeräte (automatisch gebremste Systeme) eingesetzt werden.