DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten.

Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" festgelegt.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung

  • für den Einsatz von Arbeitsmitteln (z. B. Fahrgerüste) zum Retten,

  • für die Verwendung von Bergsportausrüstungen,

  • bei der Auswahl und Benutzung anderer Rettungsausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten, persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sowie

  • für Übungen und Einsätze von Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen, sofern dort spezifische Regelungen getroffen sind.