Abschnitt 3.3 - 3.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
3.3.1
Prüfungen
Um den ordnungsgemäßen Zustand der Stechschutzbekleidungen festzustellen, ist sie vom Versicherten jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit auf erkennbare Mängel zu prüfen. Bei erkannten Mängeln ist sie dem verantwortlichen Vorgesetzten auszuhändigen, der dann das Weitere - wie in Abschnitt 3.3.4 beschrieben - veranlasst.
Beschädigte oder mangelhafte Stechschutzbekleidungen dürfen nicht weiter benutzt werden. Über die Mängel ist der Unternehmer oder sein Beauftragter unverzüglich zu informieren. Dieser sorgt dann für Ersatz oder Instandsetzung.
Typische Beschädigungen sind z.B.:
gesprengte Ringe,
geknickte oder gekerbte Ringe,
korrodierte Ringe oder Schließ- und Befestigungseinrichtungen,
abgeschliffene Ringe,
beschädigte oder fehlende Plättchen,
Beschädigungen der Schürzenhalterungen, Hosenträgersysteme, Schließ- und Befestigungseinrichtungen (Haken, Bänder, Druckknöpfe, Verschlüsse).
3.3.2
Reinigung, Pflege
Stechschutzbekleidungen sind nach den Herstellerinformationen zu reinigen und zu pflegen. Sie werden nach der Reinigung an einem gut belüfteten Ort zum Trocknen aufgehängt (siehe Abschnitt 3.2.3).
3.3.3
Aufbewahrung
Stechschutzbekleidungen sind nach den Herstellerinformationen aufzubewahren.
3.3.4
Instandhaltung
Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für den ordnungsgemäßen Zustand der Stechschutzbekleidungen zu sorgen. Er hat die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Stechschutzbekleidungen zu gewährleisten. Dabei haben ihn die Versicherten zu unterstützen (siehe Abschnitt 3.3.1).
Beschädigte Stechschutzbekleidungen können gegebenenfalls vom Hersteller repariert werden. Häufig übernimmt auch der Handel die Einsendung der Ausrüstungen zur Instandsetzung. Herstelleradressen sind in Anhang 3 aufgeführt bzw. den dem Produkt beiliegenden Herstellerinformationen zu entnehmen.