DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Abschnitt 7.3, 7.3 Reinigung
Abschnitt 7.3
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.3 – 7.3 Reinigung

Schutzhandschuhe sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Durch Reinigung darf die Schutzwirkung nicht herabgesetzt werden. Gegebenenfalls sind die Schutzhandschuhe nachzurüsten.