DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Abschnitt 7.1, 7 Ordnungsgemäßer Zustand 7.1 Prüfung
Abschnitt 7.1
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.1 – 7 Ordnungsgemäßer Zustand

7.1 Prüfung

7.1.1

Die Versicherten haben die Schutzhandschuhe vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

7.1.2

Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzhandschuhe entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Schutzhandschuhe, die die notwendige Schutzwirkung nicht mehr erbringen, sind der Benutzung zu entziehen.