
Abschnitt 7.1
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Abschnitt 7.1 – 7 Ordnungsgemäßer Zustand
7.1 Prüfung
7.1.1
Die Versicherten haben die Schutzhandschuhe vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
7.1.2
Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzhandschuhe entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Schutzhandschuhe, die die notwendige Schutzwirkung nicht mehr erbringen, sind der Benutzung zu entziehen.