
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Abschnitt 6.2 – 6.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten unter Zugrundelegung der Herstellerinformation und anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
Handschuhform und Handschuhmaterial,
Angaben über Einsatzmöglichkeiten gegenüber spezifischer Gefährdung, z.B. Chemikalien, Kontaktwärme, Kälte,
mögliche Nichteignung des Handschuhs; z.B. Handschuhe aus PVAL sind nicht wasserbeständig,
Tragedauer, Alterung,
Pflegehinweise für die Haut,
Herstellerinformation, Benutzerinformation,
Hinweise auf mögliche Allergene,
Hinweise über Entsorgung,
Hinweise über Lagerung,
Hinweise für einen Zeitplan des Handschuhwechsels,
Hinweise auf Reinigungszyklen.
Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliches Risiko schützen, z.B. Chemikalienschutzhandschuhe, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.