DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Abschnitt 6.2, 6.2 Unterweisung
Abschnitt 6.2
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.2 – 6.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten unter Zugrundelegung der Herstellerinformation und anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • Handschuhform und Handschuhmaterial,

  • Angaben über Einsatzmöglichkeiten gegenüber spezifischer Gefährdung, z.B. Chemikalien, Kontaktwärme, Kälte,

  • mögliche Nichteignung des Handschuhs; z.B. Handschuhe aus PVAL sind nicht wasserbeständig,

  • Tragedauer, Alterung,

  • Pflegehinweise für die Haut,

  • Herstellerinformation, Benutzerinformation,

  • Hinweise auf mögliche Allergene,

  • Hinweise über Entsorgung,

  • Hinweise über Lagerung,

  • Hinweise für einen Zeitplan des Handschuhwechsels,

  • Hinweise auf Reinigungszyklen.

Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliches Risiko schützen, z.B. Chemikalienschutzhandschuhe, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.