DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen

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Abschnitt 6.1 - 6 Betriebsanweisung, Unterweisung

6.1 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzhandschuhe und bei festgestellten Mängeln, enthält. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:

  • Schutzhandschuhe - Ausführung,

  • Angaben über Einsatzmöglichkeit gegenüber spezifischer Gefährdung, z.B. Chemikalien, Flammen,

  • Tragedauer,

  • Hinweise für das An- und Ablegen der Handschuhe,

  • Prüfungen, die der Träger vor dem Gebrauch durchzuführen hat,

  • passender Sitz; falls erforderlich, Art und Weise des An- und Ablegens,

  • Verwendung; grundsätzliche Informationen zum möglichen Gebrauch und bei Verfügbarkeit von detaillierten Informationen Quellenangabe,

  • erforderliche Warnung vor falschem Gebrauch (z.B. einmaliger Gebrauch),

  • Gebrauchseinschränkungen (z.B. Temperaturbereich),

  • Lagerung; Art und Weise der korrekten Lagerung und Pflege mit maximalen Zeiten zwischen Kontrollen zum Pflegezustand,

  • Pflege und Reinigung; Art und Weise der korrekten Reinigung und Dekontaminierung mit vollständigen Hinweisen für das Waschen und die chemische Reinigung, Anzahl der Reinigungsprozesse, welche die Schutzhandschuhe ohne Beeinträchtigung ihres Leistungsgrades vertragen können und eventuelle Hinweise, wie dieser wiederhergestellt werden kann, falls er beeinträchtigt würde,

  • Warnung vor möglichen Problemen.