DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,

  • die Beschäftigung auf Baustellen,

  • die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,

  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,

  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.

Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.

  • beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,

  • bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport.

Impressum

Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Titelbild: © somenski/Fotolia

Sachgebiet "Gehörschutz",
Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV.

Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion

Ausgabe Mai 2011, aktualisierte Fassung Januar 2015

DGUV Regel 112-194 (bisher BGR/GUV-R 194) zu beziehen bei
Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen