DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.4.1
Sichtprüfung

Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Versicherten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie nach der Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang haben die Versicherten den ihnen zur Verfügung gestellten Kopfschutz regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kopfschutz einem starken Auf- oder Anprall ausgesetzt war. Werden bei der Sichtprüfung oder beim "Knacktest" Mängel festgestellt, dürfen Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen.

Knacktest siehe Abschnitt 3.2.3.1.

3.4.2
Instandhaltung

Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dafür zu sorgen, dass Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen instand gehalten werden. Unansehnliche Innenausstattungen und Schweißbänder sind aus hygienischen Gründen durch neue zu ersetzen.

3.4.3
Reinigung

Bei der Reinigung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sind die Angaben des Herstellers über die Reinigungsmethode und die Reinigungsmittel zu beachten.

3.4.4
Aufbewahrung

Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen sind entsprechend den Informationen des Herstellers aufzubewahren. Sie dürfen keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt sein.

Schädigende Einflüsse sind z.B. Sonneneinstrahlungen und aggressive Stoffe.