DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)

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Abschnitt 3.4, 3.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
Abschnitt 3.4
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)
Titel: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-192
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.4 – 3.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Sichtscheiben ersetzt werden, wenn sie verfärbt, verkratzt oder mit festsitzenden Partikeln behaftet sind sowie bei Anzeichen von Rissen in einer eventuell vorhandenen Schutzfolie.

Augen- und Gesichtsschutzgeräte sind auch auszusondern, wenn Einstellelemente nicht mehr arretierbar sind.