
Abschnitt 1
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)
Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung für die Benutzung von
Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen.