DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)

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Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)
Titel: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisher: BGR 192)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-192
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung für die Benutzung von

  • Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

  • Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen.