DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2.2 - 3.2.2 Beschaffung und Bereitstellung

Der Unternehmer hat ausschließlich Fuß- und Knieschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Produkte entsprechen in der Regel den gültigen harmonisierten Normen. Hierzu gehören auch orthopädische Zurichtungen.

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fuß- und Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Kosten für die Bereitstellung von erforderlichem Fuß- und Knieschutz darf der Unternehmer den Versicherten nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nicht auferlegen.

Es hat sich bewährt, dass für jeden Benutzer der Fußschutz in zweifacher Ausführung zur Verfügung steht, der wechselweise getragen werden sollte. Einlegesohlen dürfen nur ausgewechselt werden, sofern der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.

Hinweise zur Bereitstellung und Kostenübernahme von orthopädischem Fußschutz siehe Anhang A2.5.