DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 3.1.1 - 3.1.1 Gefährdungsermittlung

Eine Gefährdung ist nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden. Sie ist dann vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder wenn mit Fuß-, Bein- oder Knieverletzungen, insbesondere durch

  • Stoßen,

  • Einklemmen,

  • umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,

  • Hineintreten in spitze Gegenstände,

  • Hitze oder Kälte,

  • Chemikalien

zu rechnen ist sowie bei

  • Arbeiten in kniender Haltung,

  • Hochdruckstrahlarbeiten.

Zu berücksichtigende Gefährdungen bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz sind in Anhang 1 und 2 aufgeführt.

Individueller Beratungsbedarf besteht gegebenenfalls bei Diabetikern oder Allergikern. In solchen Fällen sollte der Arbeitsmediziner hinzugezogen werden.