DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten.

    Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.

  2. 2.

    Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S) ausgestattet.

    Siehe auch DIN EN ISO 20 345 "Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.

  3. 3.

    Schutzschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung P) ausgestattet.

    Siehe auch DIN EN ISO 20 346 "Persönliche Schutzausrüstung; Schutzschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.

    Bild 1: Beispiele für Bestandteile eines Schuhes
    ccc_1132_bild01.jpg
    Bild 2: Beispiele für sicherheitstechnische Ausrüstungen beim Fußschutz
    ccc_1132_bild02.jpg
  4. 4.

    Berufsschuhe sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O).

    Siehe auch Normen der Reihe DIN EN ISO 20 347 "Persönliche Schutzausrüstung; Berufsschuhe" bzw. Abschnitt 4 des Anhanges 2.

  5. 5.

    Gamaschen sind abnehmbare Abdeckungen in Verbindung mit einem der Größe und der Gefährdung abgestimmten Fußschutz, die den Vorderfuß und den unteren Beinbereich bedecken. Sie sollen die Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen schützen.

    Dies sind z.B. Gamaschen für Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrahlern, Schweißergamaschen, Gamaschen zum Schutz gegen Kettensägenschnitte.

  6. 6.

    Knieschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen für Arbeiten in kniender Haltung zum Schutz z.B. der Schleimbeutel, der Menisken, von Stellungskräften auf die Kniescheibe, vor oberflächigen Verletzungen der Haut.

    Siehe auch DIN EN 14 404 "Persönliche Schutzausrüstung; Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung", Typisierung siehe Anhang 3.