DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Anhang 2 - Auswahl Beschaffung und Bereitstellung

1
Klassifizierungsarten und Kennzeichnungskategorien

Innerhalb der Schuhausführungen (Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen) wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden:

  1. I:

    Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)

  2. II:

    Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich).

An alle drei Schuhausführungen werden abhängig von der Klassifizierungsart I oder II gleiche Sicherheitsgrundanforderungen an Obermaterial, Futter, Lasche, Brand- und Laufsohle und den kompletten Schuh gestellt.

Die Tabelle 3 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen nach DIN EN ISO 20345. Die Kategorien SB bis S 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten8 I und II.

Tabelle 3: Kategorien von Sicherheitsschuhen
KategorieGrundanforderungZusatzanforderung
SBI oder II
S 1IGeschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
S 2IWie S 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme
S 3IWie S 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle
S 4IIAntistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
S 5IIWie S 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle

Die in der Tabelle 3 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Sicherheitsschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 345; siehe auch Abschnitt 3.2.3).

Die Tabelle 4 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen nach DIN EN ISO 20345. Die Kategorien PB bis P 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten9 I und II.

Tabelle 4: Kategorien von Schutzschuhen
KategorieGrundanforderungZusatzanforderung
PBI oder II
P1IGeschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
P2IWie S 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme
P3IWie S 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle
P 4IIAntistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
P 5IIWie S 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle

Die in der Tabelle 4 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Schutzschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 346; siehe auch Abschnitt 3.2.3).

Die Tabelle 5 zeigt die Kennzeichnungskategorien von Berufsschuhen nach DIN EN ISO 20347. Die Kategorien OB bis O 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund- und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten10 I und II.

Tabelle 5: Kategorien von Berufsschuhen
KategorieGrundanforderungZusatzanforderung
OBI oder II
O 1IGeschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
O 2IWie O 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme
O 3IWie O 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle
O 4IIAntistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
O 5IIWie O 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle

Die in der Tabelle 5 gezeigten Kennzeichnungskategorien von Berufsschuhen erfüllen auch die Anforderungen an Berufsschuhe gemäß den zurückgezogenen Normen (Normen der Reihe DIN EN 347; siehe auch Abschnitt 3.2.3).

2
Beispielsammlung als Hilfestellung für die Auswahl von geeignetem Fußschutz

Die Beispielsammlung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung. Sie gibt lediglich eine Empfehlung auf der Basis jahrelanger Erfahrung aus dem Unfallgeschehen der gewerblichen Wirtschaft wieder, in welchen Bereichen ein Sicherheitsschuh mit einer 200-J-Kappe zu tragen ist.

Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich gegebenenfalls Abweichungen von der Beispielsammlung ergeben.

Zuständige BerufsgenossenschaftTätigkeitsbereichSchutzkategorien nach DIN EN ISO 2034511

SB
12
S1
13
S2

S3
14
S4

S5
Bergbau- und Steinbruchs-BGRohbau, Tiefbau- und StraßenbauarbeitenXX
BG-BAUGerüstbauarbeitenXX
AbbrucharbeitenXX
AusbauarbeitenXX
(z.B. Putzer-, Stuck-, Fug-, Fassadenverkleidungs-, Treppenbauarbeiten)XX
Arbeiten in Beton- und Fertigteilwerken mit Ein- und AusschalungsarbeitenXX
Arbeiten auf Bauhöfen und LagerplätzenXX
DacharbeitenXX
Arbeiten in Betonwerken oder Ein- und Ausschalungsarbeiten Zement-, Kalk-, Gips- und Mörtelwerken, Transportbetonwerken, Mischanlagen, Kalksandstein- und Porenbetonwerken sowie anderen ortsfesten BetriebsstättenXX
Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen, Fördermitteln, Hängebahnen (ausgenommen auf Baustellen)XX
Be- und Verarbeitung von NatursteinenXX
Ausbauarbeiten (z.B. Installations-, Ofensetz-, Plattenlegerarbeiten)XX
Hütten- und Walzwerks-BG
Maschinenbau- und Metall-BG
Norddeutsche Metall-BG
BG Metall Süd
Bauarbeiten, insbesondere Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Aufzügen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Krananlagen, Kessel- und Kraftwerksanlagen, Heizungs-, Lüftungs- und MetallbaumontagenXX
Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden, Warmpresswerken, ZiehereienXX
Arbeiten in Gießereien und GussputzereienXX
Arbeiten im SchiffbauXX
Arbeiten im Transport- und LagerwesenXX
Arbeiten von Anschlägern im HebezeugbetriebXX
Arbeiten mit und an schweren Lasten (z.B. Bauteile, Werkstücke, Werkzeuge), sofern diese bewegt werden müssenXX
Arbeiten im EisenbahnrangierdienstXX
GerüstbauarbeitenXX
Ausbauarbeiten von RohbautenXX
AbbrucharbeitenXX
DacharbeitenX
Arbeiten mit/auf heißen Massen (zusätzlich mit wärmeisolierendem Unterbau, Kennzeichnungssymbol H I)X
BG der keramischen und Glas-IndustrieRohbau-, Tiefbau- und StraßenbauarbeitenXX
GerüstbauarbeitenXX
AbbrucharbeitenXX
AusbauarbeitenXX
Arbeiten in Beton- und Fertigteilwerken mit Ein- und AusschalungsarbeitenXX
Arbeiten auf Bauhöfen und LagerplätzenXX
bei Transportarbeiten, auch im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen, FördermittelXX
Arbeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und bei Haldenabtragungen einschließlich AufbereitungXX
OfenbauarbeitenXX
Be- und Verarbeitung von SteinenXX
im Produktionsbereich der Flach- und Hohlglasindustrie sowie bei Be- und Verarbeitung von Flach- und Hohlglas XX
beim Umgang mit Formen in der keramischen IndustrieXX
bei Setz-, Besetz- und Absetzarbeiten im OfenbereichXX
bei Formgebungsarbeiten in der grobkeramischen und Baustoff-IndustrieXX
für BetriebshandwerkerXX
BG der Feinmechanik und ElektrotechnikRohbau-, Tiefbau- und StraßenbauarbeitenXX
GerüstbauarbeitenXX
AbbrucharbeitenXX
AusbauarbeitenXX
Arbeiten in Beton- und Fertigteilwerken mit Ein- und AusschalungsarbeitenXX
Arbeiten auf Bauhöfen und LagerplätzenXX
Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen, Fördermitteln, Hängebahnen (ausgenommen auf Baustellen)XX
Ausbauarbeiten, z.B. InstallationsarbeitenXX
Umbau- und InstandhaltungsarbeitenXX
Arbeiten unter Spannung bis 1000 VX
Fleischerei-BGArbeiten im Transport- und Lagerwesen (z.B. bei Verwendung von Flurförderzeugen)XX
Transport von und Arbeiten mit Gefrierfleischblöcken und KonservengebindenXX
Betriebshandwerker bei Metallbaumontagen, Maschinenreparaturen und Kfz-InstandhaltungXX
LKW-Fahrer mit Be- und EntladeaufgabenX
Arbeiten in der Schlachtung und ZerlegungX
Arbeiten in der Verpackung (Berufsschuh mit Kälteisolierendem Unterbau (CI))
Arbeiten im Fleischereiverkauf (Berufsschuh mit rutschhemmender Sohle)
Großhandels- und Lagerei-BGbeim manuellen Umgang mit schweren Gütern und GegenständenXXX
beim Anschlagen und Absetzen von Gütern mit HebezeugenXXX
beim Ab- und Umsetzen von Lasten und Paletten mit Flurförderzeugen, soweit Personen unmittelbar am Lastaufnahmemittel oder der Last tätig werdenXXX
beim Aufgeben und Abnehmen von Stückgut an FördereinrichtungenXXX
bei Reparaturarbeiten, z.B. an Landmaschinen, Gabelstaplern, BaggernXXX
bei Abbrucharbeiten, Bau- und AbbruchstellenXXX
bei der Handhabung von Flurförderzeugen und MitgängerbedienungXXX
Holz-BGbei Arbeiten im SägewerkXX
BrennholzschneidereienXX
Herstellung von Kisten und PalettenX
HobelwerkeXX
FurnierwerkeXX
SperrholzfabrikenXX
SpanplattenwerkeXX
Herstellung von HolzwolleXX
KarosseriebauXX
Tischlereien, Schreinereien, MöbelfabrikenXX
SargherstellungXX
Holzhaus- und Fertighausbau, SilobauX
Fenster-und TürenherstellungXX
auf BaustellenX
bei ZaunfertigungX
in der Forstwirtschaft und bei Arbeiten mit HandkettensägemaschinenXX
Arbeiten während der kalten Jahreszeit im Freien (zusätzlich mit kälteisolierendem Unterbau Symbol C)XXX
BG Nahrungsmittel und GaststättenBetriebshandwerker z.B. bei Reparaturarbeiten an Maschinen und Geräten, Kfz-Instandhaltung, Bau- und UmbauarbeitenXX
Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen, FördermittelnXX
Arbeiten im Transport- und LagerwesenXX
Arbeiten im Großküchenbereich, z.B. TopfspüleXX
Arbeiten in Bäckereien, z.B. TeigmachereiXX
BG der Gas-, Fernwärme und WasserwirtschaftRohrleitungsbau, Rohbau, TiefbauXX
Außenarbeiten im Freien, z.B. Kläranlagen, Wasserwerken usw.X
Arbeiten in Kraftwerken, Fernheizwerken und Wasserwerken (innen)X
Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten im Regel- und Wartungsbetrieb von AnlagenX
Arbeiten im Transport und LagerwesenX
BG der chemischen IndustrieVerarbeiten von Erdöl und ErdgasXX
Herstellen von technischen Ölen, Fetten und ähnlichen ProduktenXX
Gewinnen von Harzen, Wachsen, Schwefel, Ölen, Fetten und ähnlichen Produkten durch ExtraktionXX
Herstellen, Verdichten, Verflüssigen sowie Abfüllen von GasenX
Herstellen von FolienX
Herstellen von ChemiefasernXX
Herstellen und Gewinnen von anorganischen GrundchemikalienXX
Herstellen von elektro-chemisch oder elektro-thermisch erzeugten ProduktenXX
Herstellen von organisch-chemischen ProduktenXX
Kohleverflüssigung/KohlevergasungXX
Herstellung von Ruß, Kohlen und Graphiten für physikalische und chemische ZweckeX
Herstellen von GießereihilfsmittelnX
Herstellen von Mineral- und Bleifarben, von Schmelzfarben, von technischen Schleifmitteln und Schleifscheiben mit chemischer Bindung X
Mahlen von MineralienX
Herstellen von Druckfarben, Künstlerfarben, Stofffarben,
Tinten und ähnlichen Produkten
XX
Verwerten von TierkörpernXX
Vulkanisieren von TransportbändernX
Arbeiten in KunststoffrecyclingbetriebenXX
Herstellen von GummimischungenXX
Gummieren von MetallteilenXX
Vulkanisieren von GummiproduktenXX
Herstellen von FaserzementerzeugnissenXX
Herstellen von ReibbelägenXX
Destillieren von TeerXX
Verarbeiten von Teer oder BitumenXX
Herstellen von Vergussmasse und DachbahnenXX
Arbeiten an Anlagen zum Tablettieren, Verpacken, Abfüllen, Befüllen, Etikettieren und vergleichbaren TätigkeitenXX
Herstellen von Anstrichstoffen, Klebstoffen und vergleichbaren Anlagen (z.B. pharmazeutische Anlagen)XX
Arbeiten in Verbindung mit Schutzanzügen (z.B. mit ätzenden/reizenden Stoffen)XX
Offener Umgang mit Dampf, Kondensat und heißen Flüssigkeiten sowie FlüssigkeitsstrahlernX
Arbeiten in TechnikaX
Arbeiten in Gefahrstofflägern
(auch VbF-Lägern)
XX
BG der Straßen-, U-Bahnen und EisenbahnenFahrzeuginstandhaltungXX
GleisbauarbeitenX
Arbeiten an Seilbahn- und SchleppliftanlagenX
BG für den EinzelhandelArbeiten mit dem Flurförderzeug oder in Bereichen, in denen Flurförderzeuge eingesetzt werden oderXXX
bei manuellem Umgang mit schweren Gütern und/oder Gegenständen oderXXX
bei häufigen handwerklichen Tätigkeiten z.B.XXX
  • im Werkstattbereich

  • in der Hausinspektion/ Hausmeisterei

  • im Zentral-/Auslieferungslager, Filiallager mit Lagerpersonal des Lebensmitteleinzelhandels

  • im Lager für Elektrogroßgeräte

  • im Möbellager

  • in der Warenannahme eines Warenhauses

  • im Getränkemarkt

  • im Fleischwerk

  • in der Tischlerei/Schreinerei

  • in Bau- und Heimwerkermärkten, Sanitärhandel, Gartencenter, Baustoffhandel, Eisenwarenhandel

BG für FahrzeughaltungenEinsammeln von Hausmüll, Sperrmüll, Sondermüll, WertstoffenXX
Arbeiten auf DeponienXX
Arbeiten in Kompostwerken,
Wertstoff-Sortieranlagen
XX
KanalreinigungXX
Kfz-Instandhaltung, AbschleppdienstXX
Verladearbeiten von LangholzXX
Montage- und BetonfertigteilenXX
Betrieb von gleislosen FahrzeugkranenXX
MöbelspeditionX
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständiger gesetzlicher UnfallversicherungsträgerArbeiten im Transport- und Lagerwesen (z.B. bei Verwendung von Flurförderzeugen)X
Haustechnik (z.B. Wartungs- und Reparaturarbeiten)X
Arbeiten in Großküchen
(z.B. Topfspüle)
XX
RettungsdienstX
Behandlung und Pflege von GroßtierenX
Arbeiten im OP-Bereich (Berufsschuh)
Pathologie (Berufsschuh mit Zusatzanforderung WRU)
Bettenzentrale, Zentrale Desinfektion (unreine Seite) (Berufsschuh mit Zusatzanforderung WRU)

3
Schuhformen

Bild 3: Schuhformen
ccc_1132_bild03.jpg

Die verschiedenen Schuhformen unterscheiden sich insbesondere durch die verschiedenen Schafthöhen "h".

Der Fersenbereich darf bei Sicherheits- und Schutzschuhen der Klassifizierungsart I der Form A (Halbschuh) gemäß den zurückgezogenen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 offen sein, beim Berufsschuh darüber hinaus auch die Form B. Dieser Sachverhalt wurde in den aktuellen Normen, den Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 verändert. Danach darf der Fersenbereich von Fußschutz der Klassifizierungsart I nur bei der Form A offen sein.

4
Schuhausführungen und deren Kennzeichnung

Grundsätzlich wird zwischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen unterschieden. Sicherheits- und Schutzschuhe müssen eine Zehenkappe enthalten. Berufsschuhe sind im Normalfall nicht mit Zehenkappen ausgerüstet; ist eine Zehenkappe eingebaut, werden an diese keine Anforderungen gestellt.

Die Sicherheitsschuhe unterscheiden sich von den Schutzschuhen dadurch, dass die Zehenkappen die doppelten Prüfenergien und eine wesentlich größere Druckkraft aufzunehmen haben.

Innerhalb der drei Schuhausführungen wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden.

Jeder Fußschutz muss die Grundanforderungen (siehe Tabellen 7 und 8) erfüllen. Bei Schuhen die mehreren Zusatzanforderungen (siehe Tabelle 9) genügen, ist die Kennzeichnung mit den einzelnen Kennzeichnungssymbolen für den Schuhhersteller aus Platzgründen zu schwierig und wäre für den Verbraucher zu umfangreich und unübersichtlich. Deshalb sind in den Normen DIN EN ISO 20345 bis Normen DIN EN ISO 20347 die meistbenutzten Kombinationen der sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen zusammengefasst und Kurzzeichen für die Kennzeichnung entsprechend der Klassifizierungsarten eingeführt worden (siehe Tabelle 6).

Tabelle 6: Kurzzeichen für die Kennzeichnung der meistbenutzten Kombinationen von sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen
EigenschaftKurzzeichen für die Kennzeichnung von
(Merkmal)Sicherheitsschuhen:SSBS1S2S3S4S5
Schutzschuhen:PPBP1P2P3P4P5
Berufsschuhen:O-O1O2O3O4O5
  1. Grundanforderungen

I/IIIIIIIII
  1. Geschlossener Fersenbereich

III1516
  1. Kraftstoffbeständigkeit Laufsohle

1718192021
  1. Antistatische Eigenschaften

IIIIIII
  1. Energieaufnahme im Fersenbereich

IIIIIII
  1. Wasserdurchtritt/-aufnahme

II
  1. Durchtrittsicherheit

III
  1. Profilierte Laufsohle

III
ISchuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)
IISchuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich)
BGrundanforderungen
Symbole für die Eigenschaften siehe Tabelle 8

Im Vergleich mit den zurückgezogenen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 haben sich die Kurzzeichen nicht verändert.

Aus dieser Tabelle kann - entsprechend der ermittelten Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung - der geeignete Schuh ausgewählt werden.

Sicherheitsschuhe mit der Kennzeichnung S3 sind z.B. Lederschuhe (Klassifizierungsart I) und einer direkt angespritzten vulkanisierten oder geklebten Laufsohle mit den folgenden Eigenschaften:

  • Zehenschutz mit Zehenschutzkappe (Prüfenergie 200 J, Druckkraft 15 KN),

  • Grundanforderungen incl. kraftstoffbeständiger Laufsohle,

  • Geschlossener Fersenbereich,

  • Antistatische Eigenschaften,

  • Energieaufnahme im Fersenbereich,

  • Verminderter Wasserdurchtritt für Arbeiten in nasser Umgebung,

  • Durchtrittsicherheit der Sohle,

  • Profilierte Laufsohlen mit mehr als 2,5 mm Profiltiefe.

Branchenspezifische Vorschläge für die Auswahl von geeignetem Fußschutz sind in Abschnitt 2 dieses Anhanges zusammengestellt.

Detailinformationen zu den Schuhausführungen, dem Schuhaufbau und den Zusatzanforderungen finden sich in den nachfolgenden Übersichten.

An alle drei Schuhausführungen - abhängig von der Klassifizierungsart (siehe Abschnitt 1 dieses Anhanges) - werden die gleichen sicherheitsrelevanten Grundanforderungen gestellt: an den kompletten Schuh, das Schuhoberteil, das Futter, die Lasche, die Brand- und die Laufsohle (siehe Tabelle 7). Für eine vergleichende Betrachtung sind in der Tabelle 7 die Grundanforderungen nach den bis August 2005 gültigen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 und den Nachfolgenormen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 aufgeführt.

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Tabelle 7: Sicherheitsrelevante Grundanforderungen an Fußschutz der Klassifizierungsarten I und II nach den zurückgezogenen und den der derzeit gültigen harmonisierten Normen
ccc_1132_tabelle03.jpg

In den derzeit gültigen harmonisierten Normen muss die Brandsohle und/oder die Einlegesohle bzw. Deckbrandsohle folgende Grundanforderungen erfüllen:

  • Dicke

  • pH-Wert

  • Wasseraufnahme und -abgabe

  • Abrieb

  • Chrom VI (siehe Tabelle 8)

Tabelle 8: Grundanforderungen für Brandsohlen und / oder Einlegesohlen
SchuhaufbauPrüfungAnforderungen
DickepH-WertWasseraufnahme und -abgabeAbriebChrom IV
BrandsohleDecksohle
1Keine Brandsohle oder eine Brandsohle, die die Anforderungen nicht erfülltNicht herausnehmbare Einlegesohle erforderlichEinlegesohleXXXX
2BrandsohleKeine Einlegesohle aber FersendecksohleBrandsohleXXXX
3Vollständige, nicht herausnehmbare DeckbrandsohleDeckbrand und BrandsohleXXX
DeckbrandsohleXXX
4Vollständige, herausnehmbare Einlegesohle, wasserdurchlässig22BrandsohleXXXX
EinlegesohleXXX
5Vollständige, herausnehmbare Einlegesohle, wasserundurchlässigBrandsohleXXXX
EinlegesohleXXXX
X bedeutet, dass die Anforderung erfüllt sein muss.
Die Anforderungen an den pH-Wert und an Chrom VI gelten nur für Leder.

Neben den Grundanforderungen können an alle Schuhausführungen - ebenfalls abhängig von der Klassifizierungsart - Zusatzanforderungen gestellt werden. Erfüllt ein Fußschutz eine solche zusätzliche Anforderung, so ist er mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet (siehe Tabelle 9). Für eine vergleichende Betrachtung sind in der Tabelle die Zusatzanforderungen nach den bis August 2005 gültigen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 und DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 aufgeführt.

Tabelle 9: Zusatzanforderungen für besondere Anwendungen mit entsprechenden Symbolen für die Kennzeichnung in Abhängigkeit der Klassifizierungsart nach den zurückgezogenen und den derzeit gültigen harmonisierten Normen
ccc_1132_tabelle04.jpg

4.1
Ergonomische Aspekte

4.1.1
Ergonomisches Maßsystem

Um aufwändiges Anprobieren zu vermeiden und ein genaues und leichtes Anpassen der Schuhe zu erreichen, ist ein Maßsystem notwendig, das über eine einfache einmalige Fußvermessung zur richtigen Schuhgröße in Länge und Breite führt, dem Mondopoint-System.

Dieses Mondopoint-System geht nicht wie bisher von der Schuhgröße aus, sondern von zwei in Millimeter gemessenen markanten Maßen des bekleideten Fußes, seiner Länge und seiner größten Breite. Die Fußbreite steht in einem bestimmten Verhältnis zum Ballenumfang und damit zur Fußweite.

In einem Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund (BAU Fb 476) zur Entwicklung eines fußgerechten Schuhleistens wurde festgestellt, dass ohne besondere Schwierigkeiten für die Schuhanpassung vier Weiten bei einem Längensprung von 7,5 mm (Längensprung R 2 nach DIN 66074) ausreichend sind. Zur individuellen Anpassung von Schuhen ist die Vermessung der Füße erforderlich (siehe Bild 4).

Bild 4: Vermessen des bekleideten Fußes nach Länge und größter Breite mit einem einfachen Messgerät
ccc_1132_bild04.jpg

Da das Fußvolumen im Laufe des Tages zunehmen kann, ist die Fußmessung grundsätzlich nach der täglichen Arbeit vorzunehmen. Des Weiteren müssen Länge und größte Breite sowohl am linken als auch am rechten Fuß ermittelt werden, weil meist Unterschiede zwischen den Maßen des rechten und des linken Fußes bestehen.

Beispiel:

Rechter Fuß:Länge 272 mm, Breite 99 mm
Linker Fuß:Länge 268 mm, Breite 101 mm

Zu Grunde zu legen sind demnach

für die Länge 272 mm,

für die Breite 101 mm.

Aus der nachstehenden Tabelle 10 "Fußmaße" ergibt sich anhand dieser Fußmaße die Schuhgröße 270/100 oder 270/Breite 9.

4.1.2
Fußgerechter Schuhleisten

Länge und Breite des Fußes sagen noch nichts über seine Form aus. Die Leisten weichen in ihrer Form von Hersteller zu Hersteller mehr oder weniger voneinander ab. Deshalb ist zur Ergänzung des Maßsystems diejenige Leistenform als Grundleisten zu finden, die einen möglichst großen Teil der individuellen Fußformen abdeckt.

Bild 5: Brandsohlenformen
ccc_1132_bild05.jpg

Grundlage für einen gut passenden Schuh ist der feste Halt des Fußes im Ballen- und Fersenbereich (Kugelferse). Im Vorschuh, also unter der Zehenkappe, müssen die Zehen ausreichend Platz für eine ungehinderte Beweglichkeit finden.

Neben der Optimierung des Brandsohlenumrisses ist auch eine anatomisch richtige Gestaltung der Aufstandsfläche des Fußes zu berücksichtigen (siehe Bild 5).

Die Brandsohle ist die Grundlage für den Schuhleisten. Das Bild 5 zeigt die unterschiedlichen Brandsohlenformen trotz gleicher Länge und gleicher Breite. Hierbei sind die Formen c und d fußgerechter als die Form e.

Tabelle 10: Fußmaße
FußlängeFußbreite (mm)
Weitenbezeichnung (Code)
789101112
217808385889194
225828588909396
232848790929598
2408689929597100
2478891949799102
25590939699102105
262929598101104107
2709497100103106109
2779699102105108111
28599101104107110113
292101104106109112115
300103106108112114117
30710510811114117120
315107110113116119122
322109112115118121124
330111114117120123126

Die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführten Entwicklungsarbeiten für einen Grundleisten sind im Forschungsbericht Fb 476 veröffentlicht. Die über diesen Grundleisten in vier Weiten hergestellten Schuhe ergaben im Tragetest eine sehr gute Übereinstimmung zwischen den ermittelten Fußmaßen und dem Sitz der entsprechend zugeteilten Schuhe.

Angeboten werden von mehreren Schuhherstellern Schuhe dieses Maßsystems, wobei Bezeichnungen wie "Naturform" oder "Mondopoint" benutzt werden.

4.1.3
Spezifische ergonomische Merkmale

Gemäß den neuen harmonisierten Normen z.B. DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 werden beim Fußschutz spezifische ergonomische Merkmale in einem Trageversuch beurteilt. Dieser beinhaltet typische Tätigkeiten beim normalen Gebrauch der Schuhe wie Gehen, Treppensteigen und Hinknien.

Werden Arbeiten in kniender Tätigkeit ausgeführt, z.B. bei Bodenlegern, Schweißern, Schlossern, sollten insbesondere die Ergebnisse aus dem Trageversuch "Hinknien" bei der Auswahl von geeignetem Fußschutz berücksichtigt werden. Auskunft erteilen die Schuhhersteller.

4.2
Sonderschuharten

4.2.1
Schuhe für lose Einlagen

Schuhe für lose Einlagen sind für Personen gedacht, die orthopädische Einlagen tragen müssen und für die daher normale Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe nicht geeignet sind. Meist besteht aber noch kein Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk. Mehrere Schuhhersteller bieten deshalb zertifizierte Schuhe zusammen mit entsprechenden Einlagen an, die orthopädisch individuell anzupassen sind. Die Verwendung anderer als die vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig, weil der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster verändert wird. Beispielsweise könnte durch solche Einlagen die erforderliche Resthöhe unter der Zehenkappe oder die elektrische Leitfähigkeit beeinträchtigt werden.

4.2.2
Orthopädischer Fußschutz

Bei orthopädischem Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes

    oder

  • die orthopädische Änderung (Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhes

handelt.

Bei der Auswahl des geeigneten orthopädischen Fußschutzes sind auf Grundlage der medizinischen Erfordernisse auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Hieraus könnte sich ergeben, dass bereits mit orthopädischen Zurichtungen das Ziel der Berufsfähigkeit wirksam erreicht werden kann.

Werden orthopädische Schuhe oder Zurichtungen in Bereichen getragen, in denen die Benutzung von Fußschutz erforderlich ist, müssen auch die orthopädischen Schuhe oder Zurichtungen als Fußschutz hergestellt worden sein. Fußschutz fällt unter die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) und ist der Kategorie II zugeordnet. Das heißt, dass auch für jeden orthopädischen Fußschutz eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen muss. Erst auf dieser Grundlage ist derjenige, der die Produkte in den Verkehr bringt, berechtigt, die CE-Kennzeichnung anzubringen.

Inverkehrbringer könnten z.B. sein: Hersteller von orthopädischen Schuhen,

Im Allgemeinen wird Fußschutz nach den harmonisierten Normen geprüft. Wird die entsprechende Norm eingehalten, ist davon auszugehen, dass der Fußschutz mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) übereinstimmt. Somit kann die EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt werden. Für die normkonforme Prüfung von Fußschutz werden mehrere Prüfmuster benötigt, die zum größten Teil einer zerstörenden Prüfung unterzogen werden. Weil orthopädischer Fußschutz zur Benutzung durch eine bestimmte Person vorgesehen ist, d.h. nur ein Paar Schuhe hergestellt wird, sind die zerstörenden Prüfungen somit nicht angemessen.

4.2.2.1
Vorgehensweise für die Herstellung und Zurichtung von orthopädischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen

Der Schuhhersteller konzipiert eine Herstelleranweisung (Fertigungsanweisung) und fertigt danach für das Baumusterprüfverfahren Prototypen orthopädischen Fußschutzes. Diese Schuhe werden mit allen erforderlichen Unterlagen (z.B. technische Dokumentation, Materialbeschreibung und Herstellerinformation) von einer akkreditierten und notifizierten Prüfstelle auf Übereinstimmung mit der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) geprüft (Baumusterprüfung).

Die Fertigungsanweisung ist zwingend einzuhalten; sie enthält neben verfahrenstechnischen Anweisungen auch Materialvorgaben für die Schuhherstellung.

Nach Erteilung der EG-Baumusterprüfbescheinigung durch eine notifizierte Stelle kann mit der Erlaubnis des Schuhherstellers jeder einschlägig orthopädisch qualifizierte Hersteller den orthopädischen Fußschutz individuell herstellen oder zurichten sofern er entsprechend der Fertigungsanweisung arbeitet. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt er abschließend eigenverantwortlich, dass der Schuh auf der Grundlage des Prüfmusters gefertigt wurde. Der Schuh wird darüber hinaus entsprechend der Norm gekennzeichnet und die Herstellerinformation wird beigefügt.

Tabelle 11 zeigt typische Anwendungen und Anwendungsgrenzen von orthopädischen Zurichtungen an Fußschutz.

Tabelle 11: Typische orthopädische Zurichtungen
Typische orthopädische ZurichtungenÜbliche Maße
Ausgleichsbettung und StufenbettungAusgleichsbettungbis ca. 0,5 cm
Stufenbettungbis ca. 0,5 cm vorn und
ca. 1,0 cm hinten
Laufsohle und RollenSchuherhöhungca. 1,0 cm bis 3,0 cm
Innen- und Außenranderhöhungenca. 0,3 cm bis 0,8 cm
Orthopädische Abrollhilfenca. 0,6 cm bis 1,5 cm
Besondere Maßnahmen am SchuhbodenSchuhbodenversteifungbis ca. 0,5 cm
Schuhbodenverbreiterung
AbsatzErhöhter Absatzca. 0,5 cm bis 3 cm
Lateral oder medial versetzter Absatzbis ca. 0,8 cm
Schaft mit Kappe undSchaftversteifung
LascheLaschenversteifung
Polsterung/Knöchel/Lasche

4.2.3
Fußschutz für Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrahlern

Zum Reinigen und Entrosten von Behältern, Räumen und Flächen werden Flüssigkeitsstrahler als handgeführte Spritzeinrichtungen (Lanzen) mit Drücken > 250 bar verwendet.

In der Praxis werden solche Geräte mit Drücken zwischen 800 und 2500 bar betrieben. Damit verbunden ist eine erhöhte Gefahr von Fußverletzungen, wenn der Hochdruckstrahl unbeabsichtigt über den Fuß geführt wird.

Werden handgehaltene Spritzeinrichtungen notwendig, muss die Lanzenlänge mehr als 0,75 m betragen, um eine Berührung mit dem Fuß nach Möglichkeit auszuschließen.

Müssen aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. enge Räume, schmale Gerüste, kürzere Lanzen eingesetzt werden, wird es erforderlich, Fußschutz, z.B. Sicherheitsschuh mit Kurzzeichen "S 5", mit zusätzlicher Schutzfunktion im oberen Fußbereich zu tragen. Es wäre auch möglich, die Schutzfunktion über eine entsprechende Gamasche zu erreichen, die über einem passenden Fußschutz getragen wird. (siehe auch Anhang 5: Prüfgrundsätze für Gamaschen als Schutz bei Arbeiten mit handgeführten Spritzeinrichtungen).

Unter den folgenden Prüfbedingungen muss die Schutzfunktion des Fußschutzes bzw. der Gamasche und des Fußschutzes erhalten bleiben:

  • Rückstoßkraft der Lanze 250 N,

  • Düsengröße 1 mm Rundstrahldüse,

  • Abstand der Düse zum Schuh 75 mm,

  • Vorschubgeschwindigkeit 0,2 m/s,

  • Überfahren des Vorderfußes hinter der Schutzkappe im Bereich des Rists.

4.2.4
Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte

Anforderungen an Sicherheitsschuhe zum Schutz gegen Schnitte durch handgeführte Kettensägen sind in der DIN EN ISO 17249 "Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte" beschrieben.

Die DIN EN ISO 17 249 ist im Dezember 2004 erschienen. Darin ist unter anderem festgelegt, dass für eine Übergangszeit bis Ende August 2005 die Prüfungen und Zertifizierungen nach den bisher gültigen Normen der Reihe DIN EN 344 bis Normen der Reihe DIN EN 345 durchgeführt werden dürfen. Die Hersteller können jedoch Fußschutz unabhängig von der Übergangszeit gemäß den bisherigen Normen in Verkehr bringen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Schuhe sind bis auf die Nummer der europäischen Norm (z.B. EN 345) analog gekennzeichnet.

Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte erfüllen einerseits die Anforderungen an "Sicherheitsschuhe" und bieten andererseits den Benutzern der Schuhe einen Schutz gegen Schnitte durch die Kettensäge. Der Schutzbereich muss durchgehend sein und den Blatt-, Laschen- und Zehenbereich des Schuhs abdecken (siehe Bild 6).

Bild 6: Mindestschutzbereich für Schuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte nach DIN ISO 17249
ccc_1132_bild06.jpg

Das Schutzmaterial muss dauerhaft am Schuh befestigt sein. In Abhängigkeit zu der Kettengeschwindigkeit gibt es unterschiedliche Schutzniveaus (siehe Tabelle 12).

Tabelle 12: Schutzniveau in Abhängigkeit der Kettengeschwindigkeit
SchutzniveauKettengeschwindigkeit (m/s)
120
224
328
432

Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte sind nur in den Formen C (halbhohe Stiefel), D (hohe Stiefel) und E (oberschenkelhohe Stiefel) zulässig. Sie werden zusätzlich mit einem Piktogramm gekennzeichnet, das eine Kettensäge darstellt.

Im Vergleich mit den zurückgezogenen Normen ist in der DIN EN ISO 17249 unter anderem

  • ein weiteres Schutzniveau (Niveau 4) mit einer Kettengeschwindigkeit von 32 m/s hinzugekommen

    und

  • bei Form C die Mindesthöhe des Schutzbereiches entsprechend der Schuhgröße geändert worden.

Siehe auch Abschnitt 4.3.23 "Schutzkleidung für den Umgang mit Kettensägen" in der BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189)

4.2.5
Elektrisch isolierende Schuhe zum Arbeiten unter Spannung

Elektrisch isolierende Schuhe zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen oder in deren Nähe sollen - in Verbindung mit anderen elektrisch isolierenden persönlichen Schutzausrüstungen - den Träger unter anderem gegen elektrische Schocks schützen und eine gefährliche Körperdurchströmung über die Füße verhindern.

In Abhängigkeit von der Nennspannung der Teile, an denen Arbeiten unter Spannung oder Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile durchgeführt werden, ist zwischen isolierenden Schuhen zu unterscheiden, der

  • elektrischen Klasse 00

    Anlagen mit einer Nennspannung bis 500 V Wechselspannung und 750 V Gleichspannung

    und

  • elektrischen Klasse 0

    Anlagen mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung und 1500 V Gleichspannung

Die Schuhe müssen einerseits elektrische (Wechselspannungsprüfung, Stehspannungsprüfung) und andererseits nicht elektrische Anforderungen erfüllen.

Fußschutz nach den Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 sind mit dem Symbol I gekennzeichnet.

Demgegenüber ist elektrisch isolierender Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) ergänzend zur Kennzeichnung des Fußschutzes gemäß den zurückgezogenen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 dauerhaft und gut sichtbar auf der Außenseite

  • mit dem Doppeldreieck,

  • der elektrischen Klasse (Klasse 00: rot; Klasse 0: beige),

  • der Seriennummer

    und

  • dem Herstellungsmonat und -jahr gekennzeichnet.

Weiterhin sind in der Kennzeichnung die erste Benutzung, das Datum der Prüfung oder das Datum der Wiederholungsprüfung anzugeben.

Bild 7: Kennzeichnung von elektrisch isolierenden Schuhen für Arbeiten an Niederspannungsanlagen
ccc_1132_bild07.jpg

5
Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz

Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe orthopädisch gestaltet sein und die erforderlichen Schutzausrüstungen besitzen. Da derartige Schuhe dem jeweiligen Benutzer individuell angepasst werden müssen (Einzelanfertigungen), entstehen z.B. gegenüber üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmer nicht allein übernommen werden müssen.

In der nachfolgenden Übersicht über die Regelung der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme und die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen für verschiedene Kostenträger zusammengestellt. Wichtig ist, dass der Versicherte auf das Tragen von Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe angewiesen ist.

Orthopädischer Fußschutz ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Die Kosten werden von den Trägern der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, nämlich den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, den Integrationsämtern - in ihrer Eigenschaft als Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht - sowie von den Trägern der Sozialhilfe übernommen. Die Träger der beruflichen Rehabilitation lassen sich in der Regel von den Arbeitgebern den Anteil ersetzen, der z.B. auf normale Sicherheitsschuhe (entsprechend z.B. DIN EN ISO 20345) oder Schutzschuhe (entsprechend z.B. der DIN EN ISO 20346) entfallen würde. Diese Regelung gilt sowohl für die Erst- als auch für die Ersatzbeschaffungen. Ein Zeitraum, nach dem frühestens nach der Erstbeschaffung die Leistung für ein neues Paar Schuhe übernommen wird, ist von den Kostenträgern nicht mehr festgelegt; die Leistungen werden nach Bedarf erbracht. Vereinbarungsgemäß (Gesamtvereinbarung über die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bei beruflicher Rehabilitation vom 1. April 1977) veranlasst der jeweilige Rehabilitationsträger die Beteiligung der für den Wohnort des Behinderten zuständigen Arbeitsagentur, wenn erkennbar ist, dass eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich ist.

Zuständig sind folgende Leistungsträger

  1. 1.

    Gesetzliche Unfallversicherungsträger

    (z.B. Berufsgenossenschaft, Eigenunfallversicherung)

    Voraussetzung:Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 8, 10, 11, 12 SGB VII) einschließlich eines Unfalles auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII).
    Leistungsträger:Träger der gesetzlichen Unfallversicherung z. B.
    • Gewerbliche Berufsgenossenschaften,

    • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

    • Gemeindeunfallversicherungsverbände,

    • Unfallkassen des Bundes, der Länder

    • Städte mit Eigenunfallversicherung,

    • Eisenbahn Unfallkasse,

    • Unfallkasse Post und Telekom

    • Feuerwehr-Unfallkassen.

    Rechtsgrundlage:§§ 26, 35 SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung -
  2. 2.

    Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge

    Voraussetzung:Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes.
    Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1.
    Leistungsträger:Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen unter anderem mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen.
    Rechtsgrundlage:§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
  3. 3.

    Gesetzliche Rentenversicherung

    Voraussetzung:Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind erfüllt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch Leistung der Rehabilitation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
    Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind, wenn bei Antragstellung
    1. 1

      eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist oder

    2. 2

      eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird.

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn für eine erforderliche Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss eine medizinische Leistung der Rentenversicherungsträger berufsfördernde Leistungen erforderlich sind.
    Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 oder 2.
    Leistungsträger:
    • Deutsche Rentenversicherung Bund,

    • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See,

    • Landwirtschaftliche Alterskassen

    • Regionalträger.

    Rechtsgrundlage:§§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel, 1. Abschnitt) - Gesetzliche Rentenversicherung -
    Anmerkung:Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.
  4. 4.

    Bundesagentur für Arbeit

    Voraussetzung:Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.
    Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 3.
    Leistungsträger:Bundesagentur für Arbeit
    Zu beantragen sind Hilfsmittel (hier: z.B. orthopädischer Fußschutz) zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt.
    Rechtsgrundlage:§§ 5, 6, 33, 34 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Teil 1)
    Anmerkung:Von den anfallenden Gesamtkosten ist der Betrag abzuziehen, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.
  5. 5.

    Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

    Voraussetzung:Anerkennung als Schwerbehinderter. Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.
    Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 4.
    Leistungsträger:Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben obliegt den Integrationsämtern der Bundesländer, die jedoch selbst keine Rehabilitationsträger sind. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.
    Rechtsgrundlage:§ 102 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Teil 2 Schwerbehindertenrecht)
  6. 6.

    Träger der Sozialhilfe

    Voraussetzung:Nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben.
    Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 5.
    Leistungsträger:
    • überörtliche Träger (gem. jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere Kommunalverbände

    • örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte).

    Rechtsgrundlage:§§ 8, 53, 54 SGB XII - Sozialhilfe -, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung

Herstellungsarten:

I: Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)

II: Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich)

B Grundanforderungen

Herstellungsarten:

I: Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)

II: Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich)

B Grundanforderungen

Herstellungsarten:

I: Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)

II: Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z.B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich)

B Grundanforderungen

siehe Kennzeichnungskategorien

zusätzlich "profilierte Laufsohle"

zusätzlich "profilierte Laufsohle"

zusätzlich "profilierte Laufsohle"

Forderung bauartbedingt erfüllt.

Forderung bauartbedingt erfüllt.

Nur bei Berufsschuhen; bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen; bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen; bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen; bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen; bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Wasserdurchlässig bedeutet, dass bei der Prüfung nach Abschnitt 7.2 der DIN EN ISO 20344 die Einlegesohle das Wasser nach 60 s oder eher durchlässt.