DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung

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Abschnitt 7.1 - 7 Ordnungsgemäßer Zustand

7.1 Prüfung

7.1.1

Die Versicherten haben die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

7.1.2

Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzkleidung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen.