DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • Die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Schutzkleidung,

  • die bestimmungsgemäße Benutzung,

  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,

  • das Erkennen von Schäden.

Der Unterweisung ist die Benutzerinformation des Herstellers zu Grunde zu legen.

Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliche Risiken schützen, z.B. Chemikalienschutzanzüge, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.