DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 4.1 - 4 Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Allgemeines

4.1.1
Leitung

Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.2
Aufsicht

Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Sie müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Aufsichtführende sind z.B. Feuerungs- und Schornsteinbauer, die für diese Arbeiten vom Unternehmer besonders unterwiesen und bestellt sind.

4.1.3
Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

4.1.4
Koordinierung der Arbeiten

4.1.4.1

Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine geeignete Person als Koordinator zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß der Koordinator im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Unternehmer ist

  • der Bauherr bzw. Auftraggeber

    oder

  • jeder Unternehmer, der Aufträge an Nachunternehmer (Subunternehmer) vergibt.

Als Koordinator geeignet sind z.B. Personen, die über

  • einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation

    und

  • die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen, um die Koordinierungsaufgabe sicher ausführen zu können.

4.1.4.2

Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit dem Koordinator des Bauherrn abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

4.1.5
Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben

    und

  • von denen zu erwarten ist, daß sie diese Aufgabe zuverlässig erfüllen.

    Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche ausüben.

Sicherungsaufgaben sind z.B.

  • Absperren,

  • Warnen,

  • Einweisen.

4.1.6
Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.6.1

Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

Als Lasten sind z.B. zu berücksichtigen:

  • Wind, auch bei verkleideten Gerüsten, nach DIN 4420 Teil 2 "Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen" und DIN 4421 "Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung",

  • Rohrleitungen für Beton- und Mörtelförderung sowie Schuttrutschen für Ausbruch,

  • Hebezeuge,

  • Fahrzeuge,

  • Baumaschinen und Geräte,

  • Arbeitsbühnen und Materiallagerung.

4.1.6.2

Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können oder nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen wurde. Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z.B.

  • Sturm, starker Regen, Frost und ähnliche Naturereignisse,

  • heftige Erschütterungen durch Rammungen, Sprengungen, Fahrzeugverkehr.