DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Abwerfen von Ausbruchmaterial

9.4.1
Abwerfen nach innen

Wird Ausbruchmaterial nach innen abgeworfen, ist das abgeworfene Material so rechtzeitig zu entfernen, daß beim Abtransport keine Gefahren durch nachrutschendes Ausbruchmaterial entstehen. Öffnungen, durch die abgeworfenes Ausbruchmaterial nach außen herausgeschleudert werden kann, müssen während des Abwerfens durch eine Prallwand nach außen gesichert sein.

9.4.2
Abwerfen nach außen

Wird Ausbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.7.2.1 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt nicht wenn für das Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.