DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 9.1 - 9 Zusätzliche Bestimmungen für das Ausbrechen von feuerfesten Auskleidungen

9.1 Allgemeines

9.1.1
Untersuchung des baulichen Zustandes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auszubrechende und daran angrenzende Teile feuerfester Auskleidungen auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

  • konstruktive Gegebenheiten,

  • statische Verhältnisse,

  • Art und Zustand der Auskleidungen und Baustoffe

    und

  • Art und Lage von Leitungen untersucht werden.

9.1.2
Ausbruchanweisung

9.1.2.1

Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Ausbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 9.1.1 festzulegen.

9.1.2.2

Für die jeweiligen Ausbrucharbeiten muß eine schriftliche Ausbruchanweisung an der Arbeitsstelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Für häufig wiederkehrende gleichartige Ausbrucharbeiten geringen Umfanges kann eine standardisierte Ausbruchanweisung verwendet werden.

Sicherheitstechnische Angaben sind z.B.

  • Beschreibung des Ausbruches mit Angaben über die zum Einsatz gelangenden Maschinen, Geräte und Gerüste sowie eine Beschreibung des eigentlichen Ausbruchvorganges,

  • technische Unterlagen, z.B. zu den eingesetzten Maschinen, Geräten,

  • Beschreibung erforderlicher Schutzmaßnahmen, z.B. Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, Absperrmaßnahmen, Warnposten,

  • Freigabeerlaubnis für energieführende Leitungen (Gase, Dampf, elektrischer Strom, Druckluft) durch den Betreiber,

  • Nachweis der erfolgten Unterweisung der Versicherten.

9.1.3
Aufsicht

Während der Ausbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich.