DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Maßnahmen vor und während des Trocknens und Anheizens

8.2.1

Mit dem Trocknen und Anheizen darf erst begonnen werden, nachdem

  • der Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage dem Aufsichtführenden die Freigabe bestätigt hat,

  • Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Restmaterial und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind,

  • sichergestellt ist, daß sich keine Personen mehr in der Anlage befinden,

  • der Gefahrenbereich der Anlage gegen den Zutritt von Personen abgesperrt ist.

8.2.2

Beim Trocknen und Anheizen muß sichergestellt sein, daß die entstehenden oder dafür verwendeten Heiz- oder Rauchgase über die vorgesehenen Verfahrenswege (z.B. Rauchgaskanäle) in die Atmosphäre abgeleitet werden. Heiz- und Rauchgase dürfen nicht unkontrolliert entweichen können.