DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 8.1 - 8 Zusätzliche Bestimmungen für das Trocknen und Anheizen

8.1 Allgemeines

8.1.1

Der Unternehmer hat für das Trocknen und Anheizen einen fachlich geeigneten Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 zu bestimmen. Dieser muß über ausreichende Erfahrungen in der Leitung und Durchführung dieser Arbeiten haben.

8.1.2

Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat im Benehmen mit dem Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage eine schriftliche Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen aufzustellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Die Anweisung muß an der Arbeitsstelle vorliegen.

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben sind z.B.:

  • Prüfung und Farbkennzeichnung der für das Trocknen und Anheizen verwendeten Rohrleitungen und Absperrventile nach Art der verwendeten Medien (Gas, Flüssiggas, flüssige Brennstoffe, Dampf),

  • Maßnahmen bei der Verwendung

    • von Gas,

    • von Flüssiggas,

    • von flüssigen Brennstoffen,

    • von Dampf,

    • von staubförmigen Brennstoffen

    für das Trocknen und Anheizen,

  • Maßnahmen bei Ausfall der Brennstoffzufuhr,

  • Aufstellung und Befüllung von Flüssiggasbehältern und Gasentnahme bei Verwendung von Flüssiggas,

  • Aufstellung und Beschaffenheit von Auffangwannen bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen,

  • Verhalten bei Störungen.

Siehe auch Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen in Anhang 3.

8.1.3

Während des Trocknens und Anheizens ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich. Der Aufsichtführende hat die Arbeiten nach Einweisung durch den Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 und unter Einhaltung der Angaben in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.1.2 zu überwachen.

Ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden bedeutet, daß dieser bei Schichtwechsel erst seinen Arbeitsplatz verlassen darf, wenn die Übernahme der Verantwortung durch den Ablöser erfolgt ist.