Abschnitt 7.4 - 7.4 Aufsicht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Hitzearbeitsplätze ständig durch den Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 überwacht werden. Der Aufsichtführende hat die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Entwärmungszeiten zu steuern und zu überwachen.