DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Hitzeschutzkleidung

Müssen Arbeiten unter Hitzeeinwirkung durchgeführt werden, ohne daß die nach Abschnitt 7.1 erforderlichen Schutzmaßnahmen genügend wirksam sind, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete Hitzeschutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen mit Hitzeschutzwirkung zur Verfügung zu stellen.

Art der persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 4.10.1.3.