DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Transport, Lagerung, Einbau

6.4.1

Feuerfeste Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

6.4.2

Feuerfeste Fertigteile müssen so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, daß Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

6.4.3

Beim Transportieren feuerfester Fertigteile mit Hilfe von Vakuumhebern oder Spreizankern muß das Fertigteil zusätzlich gegen Herabfallen gesichert sein.