DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Belüftung

5.3.1

Mit Arbeiten in Behältern und engen Räumen darf erst begonnen werden, nachdem durch natürliche oder technische Belüftung sichergestellt ist, daß in ihnen an jeder Arbeitsstelle

  1. 1.

    ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,

  2. 2.

    die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,

  3. 3.

    keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Eine Belüftung mit Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil ist unzulässig.

Zulässige Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft siehe Werte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte" (ZH 1/401) (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration).

Bereits ein gegenüber dem Normalzustand von Luft (21 Vol.-% Sauerstoffanteil) geringer Sauerstoffüberschuß steigert die Entflammbarkeit von selbst nur schwer entflammbaren Stoffen (z.B. schwer entflammbarer Schutzkleidung) erheblich und erhöht die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammentemperatur.

5.3.2

Die Wirksamkeit der Lüftung nach Abschnitt 5.3.1 ist meßtechnisch zu überwachen. Für die dafür erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen hat der besondere Aufsichtführende nach Abschnitt 5.2 zu sorgen. Die Meßergebnisse sind erforderlichenfalls in einem Meßprotokoll festzuhalten.

Die Überwachung kann erfolgen z.B. durch

  • fortlaufende Konzentrationsmessungen durch Geräte mit Alarmschwelleneinstellung,

  • wiederholte Einzelmessungen,

  • Kontrolle der Einhaltung der Luftrate.

5.3.3

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen anfallender Staub muß möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.

5.3.4

Sind die Lüftungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.3.1 nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam, so daß gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auftreten können, haben die Versicherten entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Ist die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich, sind zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.

Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).