DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Benennung eines besonderen Aufsichtführenden

Der Unternehmer hat für die Durchführung und Überwachung von Arbeiten in Behältern und engen Räumen einen besonderen Aufsichtführenden zu benennen. Dieser muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 4.1.2 besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die bei diesen Arbeiten bestehenden Gefahren haben und mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen vertraut sein. Dieser Aufsichtführende muß ständig auf der Baustelle anwesend sein.