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Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
(bisher: BGR 181)

(bisher ZH 1/571)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ

Stand der Vorschrift: Oktober 1993

Aktualisierte Fassung Oktober 2003

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen,

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Häufigkeit und Schwere von Sturzunfällen werden zumeist unterschätzt. Nach den statistischen Unterlagen der Unfallversicherungsträger liegen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten seit Jahren an der Spitze des Unfallgeschehens.

Rutschunfälle werden z.B. vom Material und von der Oberflächenstruktur des Bodenbelages und vom Grad der Verschmutzung durch gleitfördernde Stoffe beeinflusst.

Rutschunfälle werden außerdem z.B. durch kurvenreiche Verkehrswegführung, nicht angepasste Gehgeschwindigkeit, Art des getragenen Schuhwerks, Material und Zustand von Absätzen und Sohlen beeinflusst.

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass Fußböden rutschhemmend ausgeführt sein müssen. Sie müssen im Übrigen leicht zu reinigen sein; siehe Abschnitt 5.1 dieser BG-Regel. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

Das in dieser BG-Regel beschriebene Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung und Einordnung der Bodenbeläge in Bewertungsgruppen beruht auf dem in Anhang 2 beschriebenen Begehungsverfahren mit der "schiefen Ebene", das nur im Labor durchführbar ist.

Um den Bestrebungen des Europäischen Kommitees für Normung (CEN) entgegenzukommen, ist beim Deutschen Institut für Normung (DIN) mit der Normung von Anforderungen an ein ortdunabhängig einsetzbares Messverfahren begonnen worden. Hierbei handelt es sich um den Normentwurf E DIN 51131 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft, Messung des Gleittreibungskoeffizienten".

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfzeugnisse von Prüfstellen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfzeugnisse berücksichtigt, wenn die den Prüfzeugnissen dieser Stelle zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem, dann wenn diese in der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 bzw. DIN EN 45 011 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Prüfzeugnisse im Sinne dieser BG-Regel enthalten die Ergebnisse der Baumusterprüfung und die daraus resultierenden Bewertung des Bodenbelags gemäß Abschnitt 3.2 und 3.3. Ihre Gültigkeitsdauer ist auf fünf Jahre befristet. Danach ist eine erneute Baumusterprüfung erforderlich. Das geprüfte Baumuster wird durch die Prüfstelle aufbewahrt, so dass ein Vergleich mit der Produktion über die gesamte Gültigkeitsdauer des Prüfzeugnisses gewährleistet ist.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Rutschhemmende Fußböden und Bewertung der Rutschgefahr 2
Rutschhemmende Fußböden2.1
Bewertung der Rutschgefahr2.2
Rutschhemmende Bodenbeläge 3
Art der Bodenbeläge3.1
Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung3.2
Prüfung des Verdrängungsraumes3.3
Auswahl geeigneter Bodenbeläge3.4
Nachträgliche Verbesserung der Rutschhemmung von Bodenbelägen3.5
Weitere bauliche Anforderungen an Fußböden4
Weitere betriebliche Anforderungen an Fußböden 5
Reinigung und Pflege5.1
Organisatorische Maßnahmen5.2
Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsbereichen und betrieblichen VerkehrswegenAnhang 1
Verfahren zur Prüfung der Rutschhemmung von Bodenbelägen für Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege mit RutschgefahrAnhang 2
Vorschriften und RegelnAnhang 3