DGUV Regel 103-007 - Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bemessung und Festigkeit

Auftritte von Steiggängen müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen.

Für Steigeisen siehe DIN EN 13101, in Verbindung mit DIN V 1264 "Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten; Verwendung in Bauwerken für die Abwasserentsorgung", und DIN 19555 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Steigeisen zum Einbau in Beton".

Für Steigleitern für Schächte siehe DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte".

Für Steigkästen ist in eingebautem Zustand eine an statisch ungünstigster Stelle lotrecht wirkende Einzellast von mindestens 1500 N zugrunde zu legen.